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Große Flächen des Kreisgebietes wurden in den letzten Jahren als Wasserschutzgebiete (WSG) ausgewiesen. Sie entsprechen den Einzugsgebieten der Wasserwerksbrunnen; das dort versickernde Wasser mit seinen Inhaltsstoffen wird also irgendwann die Wasserwerksbrunnen erreichen.

Durch die Wasserschutzgebiete soll die Gefahr von Schadstoffeinträgen in das Grundwasser minimiert und somit die Trinkwasserversorgung, die im Kreis Pinneberg vollständig aus dem Grundwasser erfolgt, nachhaltig sicher gestellt werden.

  Karte der Wasserschutzgebiete im Kreis Pinneberg


Wasserschutzgebiete im Kreis Pinneberg:



Wasserschutzgebiete - Was ist erlaubt und was ist verboten?

In den Wasserschutzgebieten gelten besondere Bestimmungen zum Schutz des Grundwassers, die in der Schutzzone I (Fassungsbereich) am strengsten sind und bis zur Schutzzone III abnehmen. Bestimmte Maßnahmen und Vorhaben sind verboten oder müssen von uns vorab genehmigt werden. Die Anforderungen betreffen nicht nur Gewerbebetriebe, landwirtschaftliche Betriebe und Betriebe des Erwerbsgartenbaus, sondern teilweise auch Privatpersonen.

Dazu gehören folgende Vorschriften:
  • geplante Bohrungen und andere Erdaufschlüsse, die mehr als 10m in den Boden eindringen, müssen von uns vorab genehmigt werden;
  • oberirdische Öltanks mit einem Fassungsvermögen ab 1.000 Litern, zu denen auch die in Kellern aufgestellten Heizöltanks gehören, müssen alle 5 Jahre einer Prüfung durch Sachverständige nach Wasserhaushaltsgesetz bzw. Anlagenverordnung (VAwS) unterzogen werden (außerhalb von WSG gilt diese Verpflichtung erst ab einem Fassungsvermögen von 10.000 Litern);
  • unterirdische Öltanks müssen alle 2,5 Jahre durch Sachverständige nach Wasserhaushaltsgesetz bzw. Anlagenverordnung (VAwS) geprüft werden.
Für landwirtschaftliche Betriebe und Betriebe des Erwerbsgartenbaus (z.B. Baumschulen) ist es besonders wichtig, dass
  • das Umbrechen von Dauergrünland und die Nutzungsänderung von bisher als Dauergrünland genutzten Flächen genehmigungspflichtig sind,
  • die Ausbringung von stickstoffhaltigen Düngemitteln, z.B. Gülle, zwischen dem 15. September und dem 31. Januar verboten ist (Ausnahme: Festmist darf bereits ab dem 01. Dezember wieder ausgebracht werden),
  • Aufzeichnungen über den Einsatz von Düngemitteln und Pflanzenschutzmitteln geführt werden müssen (Schlagkartei oder Quartierdatei).

Natürlich gibt es noch zahlreiche weitere Genehmigungspflichten. Von den Verboten können wir auf Antrag unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen zulassen. Allen Betroffenen bieten wir eine umfassende Beratung über die erhöhten Anforderungen an. Wie bei den Überschwemmungsgebieten gehört auch hier die Überwachung des Zustands und der Nutzungen der Wasserschutzgebiete zu unseren Aufgaben.


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