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Erdwärmenutzung - Eine zulässige Alternative für mich?


Rechtlich unterscheidet die Untere Wasserbehörde die Erdwärmenutzung in der örtlichen Lage und der Art der Anlage.

1. Anlagen außerhalb von Wasserschutzgebieten

  1. Oberflächennahe Anlagen (z.B. Kollektoren, Körbe, Gräben u. ä.), die nicht tiefer als 10,0 m sind oder nachweislich oberhalb des höchsten Grundwasserspiegels eingebaut werden, sind anzeige- und erlaubnisfrei.
  2. Alle Anlagen, die tiefer als 10,0 m in den Untergrund eindringen, sind anzeige- und erlaubnispflichtig.

2. Anlagen innerhalb von Wasserschutzgebieten

Alle Anlagen innerhalb von Wasserschutzgebieten benötigen aufgrund der Wasserschutzgebietsverordnung eine Genehmigung.

Allgemeines

Innerhalb von Wasserschutzgebieten sind Erdwärmenutzungsanlagen im Umkreis von 100 m um Trinkwasserförderbrunnen und in der Wasserschutzgebietszone II nicht zulässig.

Im Umkreis von 1 km im Anstrom der Trinkwasserförderbrunnen werden nur Anlagen genehmigt, wenn die Erdwärmenutzung oberhalb des Nutzhorizonts des Brunnens erfolgt und eine natürliche bindige Deckschicht von min. 5 Metern Mächtigkeit über dem Nutzhorizont verbleibt.

Im Umkreis von mehr als 1 km im Anstrom der Trinkwasserförderbrunnen ist Erdwärmenutzung innerhalb des Nutzhorizonts des Brunnens nur genehmigungsfähig, wenn Alternativen (z.B. oberflächennahe Anlagen) den erforderlichen Wärmebedarf nicht erbringen können.

Weitergehende Informationen zur Errichtung von Erdwärmeanlagen finden Sie im "Leitfaden zur geothermischen Nutzung des oberflächennahen Untergrundes" des Landesamtes für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume Schleswig-Holstein.



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